Arbeitslose können ihre Wohnung behalten
Mietspiegel ist Maßstab für Unterkunftskosten
Konstanzer Arbeitslose, die Hilfe durch das Arbeitslosengeld II beziehen, müssen in der Regel nicht umziehen. Dies ergab eine Anfrage des Mietervereinsvorsitzenden, Stadtrat Herbert Weber, bei der Konstanzer Stadtverwaltung. Arbeitslose erhalten die Kosten für eine angemessene Unterkunft und die Heizung erstattet. Was angemessen ist, errechnet die Verwaltung auf der Grundlage des Konstanzer Mietspiegels. Maßgeblich sei die Miete, die für Wohnungen in einfacher Wohnlage mit durchschnittlicher Ausstattung in Konstanz bezahlt werden müsse. Herbert Weber begrüßte diese Verwaltungspraxis: „Damit wird die Unterstützung aufgrund der Verhältnisse auf dem Konstanzer Wohnungsmarkt und nicht aufgrund von Fantasiezahlen berechnet.“
Weber bedauert, dass die Verwaltung keine genaue Auskunft geben könne, wieviele Haushalte in zu teuren Wohnungen leben und deshalb vom Jobcenter zum Umzug aufgefordert wurden. Die eingesetzte Software könne keine regionalen Auswertungen machen, beklagte die Verwaltung. Dennoch dürfte es sich bei der Zahl der betroffenen Bedarfsgemeinschaften „nicht um eine nennenswerte Größe handeln“, da die ehemaligen Sozialhilfeempfänger bereits früher auf kostengünstigen Wohnraum achten mussten. Aufgrund der bundesweiten Wohngeldstatistik wisse man, dass die Empfänger von Arbeitslosenhife nicht teurer gewohnt hätten als Sozialhilfeempfänger.
Die Verwaltung schließe nicht aus, dass im Einzelfall von einem Hilfeempfänger auch der Umzug von Konstanz in eine kreisangehörige Gemeinde erwartet werden könne, um die Mietkosten zu senken. Allerdings müsse darauf geachtet werden, dass Arbeitlose ohne eigenen PKW noch mobil genug seien, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Ebenso seien soziale Bindungen wie der Schulbesuch der Kinder zu berücksichtigen. Keineswegs könne von Behinderten der Auszug aus einer barrierefreien Wohnung verlangt werden.
Die Jobcenter können Arbeitslosen beim Umzug unterstützen, berichtet Weber. So könne die Übernahme der Umzugskosten oder der Mietkaution beantragt werden. Auch bei Schönheitsreparaturen könne es Hilfe geben. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung hänge vom Einzelfall ab. Dabei werde jedoch Eigenleistung und Eigeninitiative des Hilfeempfängers erwartet.