Finanzen_01Mit dem Doppelhaushalt für die Jahre 2011 und 2012 stellt die Stadt Konstanz früher als vom Gesetzgeber verlangt auf das Neue Kommunale Haushaltsrecht um.

Nachstehende Begriffe galten für das alte Haushaltsrecht, die Kameralistik. Sie sind für das Verständnis älterer Artikel vor 2011 nach wie vor relevant.

Der Haushalt einer Stadt besteht aus dem Verwaltungs– und dem Vermögenshaushalt. Der Verwaltungshaushalt enthält alle Ausgaben für laufende Zwecke und zeigt auf, wie sie finanziert werden. Im Vermögenshaushalt werden die Investitionen der Stadt aufgeführt und finanziert.

Mindestzuführung: Der Verwaltungshaushalt muss einen Überschuss erwirtschaften, der mindestens so hoch wie die jährlich anfallende Kredittilgung sein muss. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass sich eine Kommune die Einrichtungen, die sie auf Kredit finanziert, auch leisten kann.

Verschuldung: Kredite dürfen nur für Investitionen aufgenommen werden. Die Tilgung von Krediten muss aus dem Vermögenshaushalt, die Zinsen müssen aus dem Verwaltungshaushalt bezahlt werden.

Genehmigung: Das Regierungspräsidium Freiburg prüft den Haushaltsplan der Stadt Konstanz und muss die Kreditaufnahme genehmigen. Dabei betrachtet die Behörde nicht nur den Kernhaushalt, sondern auch die Töchter der Stadt wie die Entsorgungsbetriebe oder die Stadtwerke GmbH.